Rechtsprechung
   LSG Schleswig-Holstein, 10.11.2011 - L 5 KR 75/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,30305
LSG Schleswig-Holstein, 10.11.2011 - L 5 KR 75/11 (https://dejure.org/2011,30305)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10.11.2011 - L 5 KR 75/11 (https://dejure.org/2011,30305)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10. November 2011 - L 5 KR 75/11 (https://dejure.org/2011,30305)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,30305) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 11/09 R

    Krankenhausträger - Geltendmachung einer weiteren Vergütung gegenüber

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 10.11.2011 - L 5 KR 75/11
    Dem stehe insbesondere nicht die von der Beklagten angeführte Entscheidung des 1. Senats des BSG in dem Verfahren B 1 KR 11/09 R entgegen.

    Nach der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG im Verfahren B 1 KR 11/09 R müssten Krankenkassen nicht hinnehmen, dass Krankenhäuser trotz erteilter Schlussrechnung durch Nachberechnungen ihre Abrechnung nachträglich optimierten.

    So wie die Krankenkasse auch nach Zahlung der Krankenhausrechnung nachträgliche Korrekturen vornehmen darf, ist ebenso das Krankenhaus auch noch nach Rechnungsstellung grundsätzlich zur Nachforderung einer offenen Vergütung berechtigt (übereinstimmende Rechtsprechung des 1. und 3. Senats des BSG in den Urteilen vom 8. September 2009 - B 1 KR 11/09 - SozR 4-2500 § 109 Nr. 19 und vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 12/08 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 20).

    Umgekehrt hat der 1. Senat des BSG ausgesprochen, dass ein Krankenhaus nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an der Korrektur einer fehlerhaften Abrechnung gehindert sein kann, wenn sie mehr als zwei Jahre nach Rechnungsstellung und damit außerhalb des laufenden Haushaltsjahres der Krankenkasse vorgenommen wird und dafür keine besondere Rechtfertigung besteht (Urteil vom 8. September 2009, a.a.O.).

    Bei dieser Sachlage kommt dem Rechnungsjahr entgegen der vom 1. Senat des BSG im Urteil vom 8. September 2009 (a.a.O.) vertretenen Rechtsauffassung für die Beurteilung nachträglicher Rechnungskorrekturen keine streitentscheidende Bedeutung mehr zu.

    In diesem Zusammenhang kann nach Auffassung des Senats nicht von gezielt einfach strukturierten Abrechnungsbestimmungen im Verhältnis Krankenhaus - Krankenkasse gesprochen werden (so aber der 1. Senat des BSG im Urteil vom 8. September 2009, a.a.O.).

    Der Senat hat im Hinblick auf die Abweichung vom Urteil des 1. Senats des BSG vom 8. September 2009 (a.a.O.) und die scheinbar divergierenden Entscheidungen des 1. und des 3. Senats des BSG vom 8. September 2009 und vom 17. Dezember 2009 die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zugelassen.

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 12/08 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 10.11.2011 - L 5 KR 75/11
    Die Klägerin hat am 20. März 2007 Klage beim Sozialgericht Lübeck auf Zahlung der Differenz von 1.007,10 EUR erhoben und zur Begründung vorgetragen: Nach der Entscheidung des 3. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. Dezember 2009 in dem Verfahren B 3 KR 12/08 R sei sie von der Nachberechnung nicht ausgeschlossen, da diese zu einer Rechnungsänderung in Höhe von 56, 5 % des ursprünglichen Rechnungsbetrages geführt habe.

    Auch der 3. Senat des BSG habe im Terminbericht zum Urteil vom 17. Dezember 2009 in dem Verfahren B 3 KR 12/08 noch erheblich strengere Kriterien aufgestellt, als dies in den schriftlichen Entscheidungsgründen zum Ausdruck gekommen sei.

    Der Behandlungspflicht zugelassener Krankenhäuser im Sinne des § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V steht ein Vergütungsanspruch gegenüber, der auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung in §§ 16, 17 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in der Pflegesatzvereinbarung zwischen Krankenkasse und Krankenhausträger festgelegt wird (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 12/08 R - m.w.N., veröffentlicht in juris).

    So wie die Krankenkasse auch nach Zahlung der Krankenhausrechnung nachträgliche Korrekturen vornehmen darf, ist ebenso das Krankenhaus auch noch nach Rechnungsstellung grundsätzlich zur Nachforderung einer offenen Vergütung berechtigt (übereinstimmende Rechtsprechung des 1. und 3. Senats des BSG in den Urteilen vom 8. September 2009 - B 1 KR 11/09 - SozR 4-2500 § 109 Nr. 19 und vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 12/08 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 20).

    Diesem Ansatz folgt auch der 3. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2009 (a.a.O.), indem er Korrekturen einer Schlussrechnung durch ein Krankenhaus innerhalb von sechs Wochen seit Rechnungsstellung grundsätzlich für möglich hält, anschließend nach Treu und Glauben - von offensichtlichen Schreib- und Rechenfehlern abgesehen - aber nur, wenn die Nachforderung über 100, 00 EUR (ab 25. März 2009: über 300, 00 EUR) liegt und zumindest 5 % des Ausgangsrechnungswerts erreicht.

  • BSG, 13.12.2001 - B 3 KR 11/01 R

    Krankenversicherung - Leistungen - Krankenhausbehandlung -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 10.11.2011 - L 5 KR 75/11
    Insoweit ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung bereits entschieden, dass eine Krankenkasse nach Treu und Glauben mit Einwendungen ausgeschlossen sein kann, wenn sie das zu deren Klärung vorgesehene Verfahren nicht rechtzeitig einleitet (vgl. BSGE 89, 104, 110 "Berliner Fälle").
  • BSG, 28.05.2003 - B 3 KR 10/02 R

    Krankenversicherung - Fälligkeit - Vergütungsanspruch - Krankenhaus -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 10.11.2011 - L 5 KR 75/11
    Rechtsgrundlage des zulässig mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG verfolgten restlichen Vergütungsanspruchs ist § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 7 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen - Krankenhausentgeltgesetz -KHEntgG - (hier anzuwenden in der Fassung von Art. 2 Nr. 5 Buchst. a 2. Fallpauschalenänderungsgesetz vom 15. Dezember 2004, Bundesgesetzblatt 1, 3429) und der Pflegesatzvereinbarung für das Jahr 2006 sowie - im Hinblick auf den Sitz des Krankenhauses in R. und nicht dem der Klägerin in S. (vgl. BSG SozR 4-2500 § 109 Nr. 1 Rdnr. 8 m.w.N.) - dem Vertrag über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung zwischen der Krankenhausgesellschaft R. e.V. und den Landesverbänden der Krankenkassen in der Fassung des Schiedsspruchs vom 19. November 1999 unter Berücksichtigung des Urteils des LSG vom 12. Dezember 2002 (Krankenhausbehandlungsvertrag - nachfolgend: KBV) und dem Vertrag zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung zwischen der Krankenhausgesellschaft R. e.V. und den Landesverbänden der Krankenkassen vom 25. März 1991 (Krankenhausüberprüfungsvertrag - KÜV).
  • SG Regensburg, 21.06.2011 - S 14 KR 65/11
    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 10.11.2011 - L 5 KR 75/11
    Zur Begründung wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und stützt sich ergänzend auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 21. Juni 2011 in dem Verfahren S 14 KR 65/11.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht